Freischneiden von öffentlichen Verkehrsflächen

FREISCHNEIDEN VON ÖFFENTLICHEN VERKEHRSFLÄCHEN: 
„Hecken, Sträucher und Bäume rechtzeitig zurückschneiden“ 
Verkehrssicherungspflicht bei Anpflanzungen gemäß Bay. Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) und Straßenverkehrsordnung StVO) 


Hecken, Sträucher und Bäume wachsen im Laufe des Jahres stark, deshalb sollten sie frühzeitig zurückgeschnitten werden.

Warum? Seitlich wuchernde Hecken und überhängende Zweige und Äste an Geh-und Radwegen sowie
Fahrbahnen können Fußgänger, Radfahrer und Fahrzeuge gefährden. Ebenso verhindert Überwuchs im Einmündungs- und Kreuzungsbereich oft die Sicht auf den Verkehr und führt vielfach zu Unfällen. Dies muss nicht sein. 

 

Alle Haus- und Grundstückseigentümer informieren wir deshelb über ihre „Verkehrssicherungspflicht bei Anpflanzungen“ an öffentlichen Straßen und  Wegen.


Rein vorsorglich sei diesbezüglich auch eine evtl. Schadenshaftung bei Unfällen durch verkehrsbehindernden Bewuchs erwähnt.
Die verpflichtung, o.g. Anpflanzungen bis auf die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden, ist im Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG), Art.29 Abs. 2 geregelt: Demnach sind Anpflanzungen aller Art, „soweit sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können“, verboten.
Der Überhang von Anpflanzungen stellt überdies auch eine Verkehrsgefährdung gemäß Straßenverkehrsordnung (StVO) dar:

Demnach ist es gemäß § 32 Abs. 1 der StVO verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen
zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann.

Wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich ist, hat diese unverzüglich zu beseitigen.


In diesem Zusammenhang wollen wir Sie auch über das freizuhaltende sog. „Lichtraumprofil“ über Geh- und Radwegen sowie Fahrbahnen informieren:

Als „Lichtraumprofil“ wird eine definierte Umgrenzungslinie bezeichnet, die meist für die senkrechte Querebene eines Fahrweges bestimmt wird. Aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs muss das Lichtraumprofil der öffentlichen Verkehrsflächen
frei und sauber gehalten werden.


Zusammenfassung zur „Verkehrssicherungspflicht bei Anpflanzungen“:


a) Über die Fahrbahn ragende Äste und Zweige von Baumkronen oder Sträuchern sind so zurückzuschneiden, dass der Luftraum über der Straße mit einer lichten Höhe von 4,50 m über der Fahrbahn und den Straßenbanketten freigehalten wird.
Dies stellt eine Durchfahrtshöhe für LKW’s bzw. auch Rettungsfahrzeugen von 4,50 m sicher.


b) Über Geh- und Radwegen sind Hecken, Sträucher und Bäume mit einer lichten Höhe von 2,50 m über den Wegen auszuschneiden.

 

c) Seitlich müssen Anpflanzungen mindestens 50 cm Abstand zum Fahrbahnrand haben => Schneiden Sie deshalb alle seitlichen Bepflanzungen an Geh- und Radwegen sowie Straßen bis zu Ihrer Grundstücksgrenze zurück.

Vor allem bei Hecken sind regelmäßige und ausreichende Rückschnittmaßnahmen unerlässlich, um die Anpflanzung über Jahre hinweg auf Grundstücksgrenze zu halten und somit einen späteren Schnitt in den Bestand der Hecke zu vermeiden.


d) An Straßeneinmündungen und –kreuzungen müssen Anpflanzungen aller Art gemäß BayStrWG stets so nieder gehalten werden, dass sie nicht die „Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs“ beeinträchtigen. Um eine ausreichende Übersicht im sogenannten „Sichtdreieck“ für die Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten, gilt daher:

Gibt es für Ihr Grundstück keinen Bebauungsplan, der ein individuelles Sichtdreieck vorgibt, sollte die Bepflanzung an der Grundstücksgrenze - im Bereich von Straßeneinmündungen und Straßenkreuzungen - auf maximal 0,8 m Höhe zurückgeschnitten werden.


e) Außerdem ist sorgfältig darauf zu achten, dass Verkehrszeichen, Verkehrsspiegel und Straßenleuchten nicht durch andere Anpflanzungen verdeckt werden. Die Anpflanzungen sind so zurückzuschneiden, dass die Verkehrszeichen von allen Verkehrsteilnehmern rechtzeitig wahr genommen werden können.


f) Beachten Sie schon vor dem Anpflanzen, welches Ausmaß Sträucher, Bäume und Hecken im Laufe der Zeit annehmen können.

Halten Sie dementsprechnd ausreichend Abstand zu den Grundstücksgrenzen.


g) Denken Sie auch an die Sichtbarkeit Ihrer Hausnummer: Das HausnummernSchild muss von der Straße aus deutlich sichtbar sein. Die Sichtbarkeit darf nicht durch Bäume, Sträucher, Vorbauten, Schilder oder Schutzdächer usw. behindert werden. Etwaige Behinderungen (z.B. durch rankende Pflanzen) hat der Eigentümer auf eigene Kosten zu beseitigen.

 

Vor allem: Im Ernstfall kann dies für Rettungsfahrzeuge, Feuerwehr oder Polizei wichtig sein und Ihnen im Notfall wertvolle Zeit retten!

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