Verkehrszeichen und deren Bedeutung

Im Rahmen der Erstellung des Radverkehrskonzeptes wurde festgestellt, dass vielen Verkehrsteilnehmern die Bedeutung der Verkehrszeichen nicht ganz oder nicht mehr bekannt ist. Dies wurde zum Anlass genommen, um eine Artikelserie in den Oberschleißheimer Gemeindenachrichten ins Leben zu rufen, bei der jeden Monat ein Verkehrszeichen und dessen Bedeutung erläutert wird.

 

Folgende Verkehrszeichen wurden erläutert:

 

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Fußweg - Radfahrer frei

 

Fußwege, die zusätzlich zu Zeichen 239 (Fußgänger) auch mit dem Zeichen "Radfahrer frei" beschildert sind, dürfen mit dem Fahrrad befahren werden. Radfahrer/innen müssen jedoch besondere Rücksicht auf die Fußgänger nehmen und die Geschwindigkeit dem Fußgängerverkehr anpassen. Fußgänger dürfen weder gefährdet noch behindert werden. Im Falle einer Gefährdung von Fußgängern kann ein Bußgeld in Höhe von 25,- EUR fällig werden. Wenn nötig, müssen die Radfahrer/innen absteigen. Solche Wege stellen ein Angebot für Radfahrer dar, es besteht aber keine Benutzungspflicht. Man kann also frei wählen, ob man auf der Straße fährt oder lieber langsam auf dem Gehweg. Selbstverständlich sollte man dabei aber auf der richtigen Straßenseite fahren!

 

 

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Radwegebenutzungspflichtige Verkehrszeichen

 

 

Die bekannten blauen Schilder mit weißen Symbolen "Fahrrad" - auch kombiniert mit "Fußgänger" - begründen die Benutzungspflicht der mit diesen Verkehrszeichen versehenen Verkehrsanlagen für Radfahrer.

 

Sofern eine Verkehrsanlage neben der Fahrbahn mit den Verkehrszeichen 237, 240 oder 241 ausgeschildert ist, dürfen Radfahrer nicht auf der Fahrbahn fahren, sondern müssen den Radweg benutzen (Benutzungspflicht). Andere Verkehrsteilnehmer dürfen diese Verkehrsanlage nicht benutzen, sofern dieses nicht durch Zusatzzeichen erlaubt wird (z.B. Mofas frei). Grundsätzlich ist das Fahren nur auf dem rechts der Fahrbahn angeordneten Radweg erlaubt. Ein Befahren entgegengesetzt der Fahrtrichtung ist nur dann zulässig, wenn dies entsprechend ausgeschildert ist (z.B. südlicher Teil der Feierabendstraße).

Für alle drei Verkehrszeichen empfiehlt es sich, besonders an Grundstückszufahrten, Einmündungen und Kreuzungen auf Kraftfahrzeuge zu achten. Am besten hält man einen gewissen Abstand zu Hauseingängen. Bei einem angeordneten gemeinsamen Fuß- und Radweg ist zudem besonders Rücksicht auf Fußgänger zu nehmen, da eine Mischung von Fuß- und Radverkehr stattfindet.

Innerhalb von Tempo-30-Zonen dürfen Radwege nicht benutzungspflichtig ausgewiesen werden. In Oberschleißheim bestehen derzeit noch einige dieser benutzungspflichtigen Verkehrszeichen in Tempo-30-Zonen, welche Schritt für Schritt entfernt bzw. ausgetauscht werden gegen das Verkehrszeichen 239 Fußgänger – mit dem Zusatz „Radfahrer frei“.

 

 

 

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Fußgängerüberweg

 

 

Der Fußgängerüberweg ist durch breite weiße Balken (Zebrastreifen) gekennzeichnet. Die Markierung gilt als das Vorschriftszeichen; das Straßenschild (Zeichen 350) ist lediglich erläuternder Hinweis. Den Vorrang von Fußgängern und Fahrern von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen auf Fußgängerüberwegen regelt die Straßenverkehrs-Ordnung.

 

Fahrzeugführer müssen:

einem Bevorrechtigten das Überqueren der Fahrbahn ermöglichen, wenn dieser den Fußgängerüberweg erkennbar benutzen will, sowie

mit mäßiger Geschwindigkeit an den Fußgängerüberweg heranfahren, und

dürfen an einem Fußgängerüberweg nicht überholen,

 

Radfahrer nutzen den Zebrastreifen häufig im falschen Glauben, indem angenommen wird, dass Fahrzeuge auf der Fahrbahn auch ihnen eine Querung ermöglichen müssten. Sie genießen hier jedoch keine verkehrsrechtliche Sonderstellung, da der Fußgängerüberweg laut § 26 StVO ausschließlich für Fußgänger, Fahrer von Krankenfahrstühlen und Rollstuhlfahrer gedacht ist. Auch wer sein Fahrrad wie einen Tretroller benutzt, sich mit einem Fuß vom Boden abstößt und über die Straße rollt, gilt rechtlich als Fußgänger.

Es gilt jedoch, dass Radfahrer an allen Fußgängerüberwegen keine Vorfahrt haben, also bei einer Querung absteigen und das Fahrrad über den Fußgängerüberweg schieben sollten. Der Zebrastreifen ist für Radfahrer aber nicht verboten. Sie dürfen ihn durchaus befahren, haben dann aber keinen Vorrang vor dem heran-kommenden Verkehr. Also bleiben Sie auf der sicheren Seite, wenn Sie am Zebrastreifen als Radfahrer absteigen.

 

 Davon unabhängig sind Radfahrer „in Richtung der Streifen“ gem. § 26 StVO als Führer eines längs fahrenden Fahrzeugs natürlich wie Fahrer aller anderen Fahrzeuge gegenüber den in § 25 StVO aufgezählten Benutzern des Fußgängerüberwegs wartepflichtig.

 

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Tempo-30-Zone

 

Innerorts der Gemeinde Oberschleißheim befinden sich alle Straßen mit Ausnahme der Bundesstraße B 471, der Staatstraße St 2342, der Mittenheimer Straße, Mittennheimer Gewerbestraße, der St.-Hubertus-Straße und und Veterinärstraße alle Straßen in einer Tempo-30-Zone.

 

Da die Geschwindigkeitsbegrenzung innerhalb der Zone nicht durch Verkehrszeichen wiederholt wird und die Gemeinde Oberschleißheim vermehrt feststellen musste, dass sich der motorisierte Verkehr im Verlauf einer Tempo-30-Zone nicht immer an die zulässige Höchstgeschwindigkeit hält, wurden in der Vergangenheit insbesondere in den Hauptverkehrsachsen einer Tempo-30-Zone Geschwindigkeitserinnerungen „30" auf die Fahrbahnen aufgebracht.

Die Vorfahrt ist innerhalb einer Tempo-30-Zone grundsätzlich durch „Rechts vor links" geregelt. In Tempo-30-Zonen dürfen darüber hinaus keine benutzungspflichtigen Radwege ausgewiesen werden. Die Radfahrer fahren hier zusammen mit den anderen Verkehrsteilnehmern auf der Fahrbahn. Ausgenommen sind Kinder: Kinder bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres müssen, ältere Kinder bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Auf Fußgänger ist dabei besondere Rücksicht zu nehmen. Beim Überqueren einer Fahrbahn müssen die Kinder allerdings absteigen.

  

 

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Fahrradbeleuchtung

 

 

 

Gerade in der dunklen Jahreszeit ist die richtige Fahrradbeleuchtung eminent wichtig im Straßenverkehr:  Selber sehen ist nur die eine Hälfte, genauso wichtig ist das „Gesehenwerden“. Fahrradlampen sind auch „Positionsleuchten“, die dazu dienen, von anderen Verkehrsteilnehmern – insbesondere Autofahrern – rechtzeitig erkannt zu werden. Autofahrer, deren Sichtfeld eingeschränkt ist und die auch noch durch die Spiegelungen in den Scheiben gestört werden, können bei aller Aufmerksamkeit einen unbeleuchteten Radfahrer bei Dunkelheit leicht übersehen. Diese Spiegelungen in den Scheiben der Autofahrer verstärken sich zudem bei Nässe und erhöhen das Risiko eines Unfalls zwischen Autofahrern und Radfahrern ohne entsprechende Beleuchtung. Aus diesem Grund sind folgende Beleuchtungseinrichtungen am Fahrrad nach § 67 StVZO vorgeschrieben:

 

- Dynamo (Mindestleistung 3 Watt), auch als Nabendynamo möglich

- Scheinwerfer

- weißer Frontreflektor (darf in den Scheinwerfer integriert sein)

- roter Rückstrahler und

- roter Großflächenrückstrahler (Kennzeichnung „Z“)

- rote Schlussleuchte (einer der beiden Rückstrahler darf in die Schlussleuchte integriert sein)

- gelbe Reflektoren in den Pedalen (nach vorne und hinten)

- mindestens zwei gelbe Speichenreflektoren je Laufrad (alternativ: weiße Reflexringe auf den Reifen, an den Felgen oder in den Speichen)

- Standlichtanlagen (ggf. auch nur für Rücklicht allein) sind zusätzlich erlaubt; die Batterien ersetzen aber nicht den Dynamo.

 

Reine Batterielichtanlagen (meist ansteckbare Lampen) sind nur an Rennrädern unter 11 kg zulässig. Wenn Sie ohne Licht am Rad im Dunkeln fahren, bedeutet dies zum einen, dass Sie eine gebührenpflichtige Verwarnung bekommen können und zum anderen ein erhöhtes Sicherheitsrisiko für sich selbst und andere Verkehrsteilnehmer darstellen. Also achten Sie bitte gerade in der dunklen Jahreszeit auf eine ordentliche Beleuchtung und insbesondere bei Ihren Kindern, die ggf. im Dunklen oder in der Dämmerung zur Schule mit dem Rad fahren.

 

 

Fahrradstraße Download Erklärung Fahrradstraße

 

Ziel ist es, Missverständnisse zu vermeiden und ein friedliches Miteinander von Fußgängern, Radfahrern und Kraftfahrzeugführern auf den Verkehrsanlagen zu erreichen.

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